Adoptivkinder

Adoptivkinder
durch Adoption ( Annahme als Kind) angenommene Kinder. A. sind  Angehörige im Sinn der Steuergesetze (§ 15 I Nr. 3 AO). A. bleiben steuerrechtlich zugleich weiterhin auch Angehörige ihrer leiblichen Verwandten. Bei der Einkommensteuer sind der  Kinderfreibetrag und die sonstigen Familienförderungsvergünstigungen jedoch vorrangig bei den Adoptiveltern zu berücksichtigen (§ 32 II EStG).

Lexikon der Economics. 2013.

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