- Adoptivkinder
- durch Adoption (⇡ Annahme als Kind) angenommene Kinder. A. sind ⇡ Angehörige im Sinn der Steuergesetze (§ 15 I Nr. 3 AO). A. bleiben steuerrechtlich zugleich weiterhin auch Angehörige ihrer leiblichen Verwandten. Bei der Einkommensteuer sind der ⇡ Kinderfreibetrag und die sonstigen Familienförderungsvergünstigungen jedoch vorrangig bei den Adoptiveltern zu berücksichtigen (§ 32 II EStG).
Lexikon der Economics. 2013.